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TitelFundstelle
OLG München: OLG München 24.01.1985 6 U 3345/83 "Champagner unter den Mineralwässern"
慕尼黑州政府:OLG Munich 24.01.1985 6 U 3345/83 "矿泉水中的香槟"
GRUR 1985, 564

OLG München 24.01.1985 6 U 3345/83 "Champagner unter den Mineralwässern"
慕尼黑市政府 1985 年 1 月 24 日 6 U 3345/83 "矿泉水中的香槟酒"。

UWG §§ UWG § 1, UWG § 3, UWG § 13 Abs. UWG § 13 Absatz 1
UWG §§ 1, 3, 13 第 1 段

Zur Prozeßführungsbefugnis bzw. Aktivlegitimation eines in Frankreich ansässigen rechtsfähigen Vereins im Sinne des § UWG § 13 Abs. UWG § 13 Absatz 1 UWG.
关于提起诉讼的权利,以及根据第 13 条第 1 款 UWG 的规定,住所在法国的具有法律行为能力的社团的积极合法化。

Zur Rufausbeutung bei geographischen Herkunftsbezeichnungen.
关于利用原产地地理标志的声誉。

OLG München, Urteil vom 24.01.1985 - 6 U 3345/83 (nicht rechtskräftig)
慕尼黑地方法院,1985 年 1 月 24 日判决 - 6 U 3345/83(非最终判决)

Die Kl. zu 1 ist eine nach französischem Recht mit eigener Rechtspersönlichkeit und Klagebefugnis ausgestattete Organisation der französischen Champagnerwirtschaft, die Kl. zu 2 bis 4 sind Anbieter von Champagner. Die Kl. zu 5 vertreibt Mineralwässer. Die Bekl. ist die deutsche Import- und Vertriebsfirma des französischen Mineralwasserherstellers P. Auf den von ihr importierten und vertriebenen P.-Mineralwasserflaschen befindet sich unter der Bezeichnung "P." die weitere Angabe "UN CHAMPAGNE DES EAUX MINERALES". Ferner bedient sich die Bekl. der Werbebehauptungen "Ein Champagner unter den Mineralwässern" und "P.
原告 1 是法国香槟行业的一个组织,根据法国法律拥有自己的法人资格和法律地位,而原告 2 至 4 则是香槟酒的供应商。原告 5 经销矿泉水。被告是法国矿泉水生产商 P 公司在德国的进口和分销公司,其进口和分销的 P 公司矿泉水瓶上标有 "UN CHAMPAGNE DES EAUX MINERALES"("UN CHAMPAGNE DES EAUX MINERALES")和 "P."("P.")的名称。此外,被告还在广告中使用了 "矿泉水中的香槟 "和 "P.


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慕尼黑州政府:OLG Munich 24.01.1985 6 U 3345/83 "矿泉水中的香槟"(GRUR 1985, 564)

aus Frankreich. So elegant wie Champagner." - Dieser "P." ist unstreitig ein Mineralwasser mittlerer Art und Güte. Die angegriffene Werbung der Bekl. erweckt - genauso unstreitig - bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung, der "P." sei ein besonders hervorragendes Mineralwasser, hinsichtlich seiner Qualität liege er in der Spitzengruppe.
来自法国。像香槟一样优雅"。- 这种 "P. "矿泉水无可争议地属于中等类型和质量的矿泉水。被告有争议的广告--同样无可争议--在相关公众中造成了这样的印象,即 "P. "是一种特别出色的矿泉水,在质量方面属于顶级产品。

Die Kl. haben die Auffassung vertreten, die genannten Werbebehauptungen der Bekl. verstießen gegen §§ UWG § 1, UWG § 3 UWG sowie gegen die Bestimmungen des deutsch-französischen Abkommens über den Schutz von Herkunfts- und Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen. Sie haben die Bekl. auf Unterlassung in Anspruch genommen.
原告认为,被告的上述广告主张违反了 §§ 1、3 UWG 以及法德关于保护原产地名称和其他地理名称的协议的规定。他们要求对被告实施禁令救济。

Mit Urteil vom 27. April 1983 hat das LG München I nach Beweisaufnahme nach dem Klageantrag erkannt. Hiergegen wendet sich die Bekl. mit ihrer Berufung.
慕尼黑第一地区法院在 1983 年 4 月 27 日的判决中,在取证后根据索赔要求做出了裁决。被告对此判决提出上诉。

Aus den Entscheidungsgründen:
从决定的理由来看

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
上诉仍未成功。

1. - 2....

3. Den Kl. fehlt es nicht an der Prozeßführungsbefugnis bzw. Aktivlegitimation. Der Kl. zu 1 ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § UWG § 13 Abs. UWG § 13 Absatz 1 UWG. Daneben dürfte sich seine Prozeßführungsbefugnis hinsichtlich des in diesem Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruchs auch ergeben aus Art. 7 Abs. 2 des Abkommens vom 8. März 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen, dem durch Gesetz vom 21. Januar 1961 (BGBl. II, 22) zugestimmt worden ist. Nach Art. 7 Abs. 2 des Abkommens kann der Anspruch auf Unterlassung der Benutzung einer der in der Anlage B des Abkommens aufgeführten Bezeichnungen - wozu auch "Champagner" gehört - auch von Einrichtungen mit Sitz in der Französischen Republik, welche die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland dies deutschen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht. Der Kl. zu 1 erfüllt diese Voraussetzungen. Es liegt hier nicht anders als im Champagner-Weizenbier-Fall des BGH (GRUR 1969, GRUR Jahr 1969 Seite 611 ). Hinsichtlich der Grenzen der Klagebefugnis französischer Verbände und Einrichtungen verweist das Abkommen auf das deutsche Recht. Es bringt damit zum Ausdruck, daß deren Klagebefugnis sachlich nicht weiterreicht als diejenige inländischer Verbände nach § UWG § 13 Abs. UWG § 13 Absatz 1 UWG. Diese Klagebefugnis findet eine Grenze nur in den Fällen, in denen das angegriffene Verhalten keine Beziehung zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes hat und damit völlig außerhalb des Verbandszwecks liegt. Diese Grenze ist im Fall der Verwendung der geschützten Bezeichnung für ein Mineralwasser nicht überschritten (vgl. dazu in etwas anderem Zusammenhang Krieger, GRUR 1964, GRUR Jahr 1964 Seite 499 , GRUR Jahr 1964 Seite 502 ).
原告并不缺乏提起诉讼的权力或权利。根据第 13 条第 1 款 UWG,原告 1 是一个有法律行为能力的促进商业利益的协会。此外,根据德意志联邦共和国和法兰西共和国于 1960 年 3 月 8 日签订的《关于保护来源标志、原产地名称和其他地理标志的协定》第 7 条第 2 款,原告 1 有权就本诉讼中提出的禁令救济要求提起诉讼,该协定于 1961 年 1 月 21 日获得法律批准(《联邦法律公报》第 II 期,第 22 页)。根据该协议第 7 条第 2 款的规定,只要德意志联邦共和国的法律允许德国的协会、组织和机构提出停止使用该协议附件 B 中所列名称之一(其中也包括 "香槟")的要求,代表相关生产商、制造商或贸易商的设在法兰西共和国的组织也可以这样做。原告 1 符合这些要求。这里的情况与 BGH 的 Champagner-Weizenbier 案(GRUR 1969, 611)中的情况没有什么不同。关于法国协会和组织的法律地位的限制,协定提到了德国法律。因此,该协定表明,根据第 13(1)节 UWG 的规定,它们的法律地位不比国内社团的法律地位更广泛。只有在被质疑的行为与协会的法定任务无关,因而完全超出协会宗旨的情况下,这种诉讼权才受到限制。 在矿泉水使用受保护名称的情况下,这一限制不会被突破(参见情况稍有不同的 Krieger, GRUR 1964, 499 , 502)。

Zwischen den Kl. zu 2 bis 4 und der Bekl. besteht ein Wettbewerbsverhältnis, wie sich schon daraus ergibt, daß die Genannten Getränke vertreiben. Damit wenden sie sich angesichts einer gewissen Substituierbarkeit mit ihren Produkten an den gleichen Kundenkreis. Selbst wenn dieser Feststellung nicht gefolgt werden könnte, wäre ein Wettbewerbsverhältnis zu bejahen. Denn bei unterstellter Branchenverschiedenheit, die hier jedenfalls gering wäre, würde der Grundsatz anwendbar sein, daß es genügt, wenn die Parteien auch nur durch die beanstandeten Handlungen in Wettbewerb getreten sind, mögen ihre Unternehmen im übrigen auch verschiedenen Branchen angehören. Es wäre daher ohne entscheidende Bedeutung, wenn man annähme, daß zwischen den - unterstellt - branchenverschiedenen Waren der Parteien regelmäßig nur ganz allgemein ein Wettbewerb in dem Sinne eintreten könne, daß Kunden vor der Entscheidung stünden, ob sie die eine oder andere Ware wählen sollen. Werden die Kunden jedoch gezielt mit dieser Substitutionsmöglichkeit umworben, dann treten die Unternehmen insoweit konkret in den Wettbewerb um die umworbenen Kunden ein (vgl. BGH in GRUR 1972, GRUR Jahr 1972 Seite 553 ff. - Statt Blumen ONKO-Kaffee). Das geschieht hier durch die angegriffene Werbung der Bekl. Mag hierbei der gewisse Hinweis auf die Substituierbarkeit auch schwächer ausgeprägt sein als im Statt Blumen ONKO-Kaffee-Fall, so steht dem im Streitfall andererseits die - wenn überhaupt bestehende - nur unbeträchtliche Branchenverschiedenheit gegenüber, während in dem seinerzeit dem BGH zur Beurteilung vorliegenden Sachverhalt eine gewisse Branchenferne zu überwinden war. Bei alledem kann nicht ganz außerhalb der Betrachtung bleiben, daß die Bekl. auch außerhalb der hier angegriffenen Werbung den Gedanken der Substituierbarkeit nahezubringen sucht, wenn sie z. B. in einem ihrer Werbemittel fragt: "Ist P. ein Champagner oder ein Mineralwasser?" und in einem anderen: "Wie heißt das Mineralwasser, das den Schiffstaufen von weißen Yachten über 30 Meter und ab 1000 PS die nötige Exklusivität verleiht?". Schließlich ist davon auszugehen, daß im - wie noch zu zeigen sein wird: vorliegenden - Fall der Ausbeutung ein Wettbewerbsverhältnis zu dem ausgebeuteten Mitbewerber stets eingeschlossen ist (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl. 1983, UWG Einl. Rdn. 213). Im übrigen würden sich die nunmehr zu behandelnden materiellrechtlichen Fragen auch unter den Gesichtspunkten des § BGB § 823 Abs. BGB § 823 Absatz 1 BGB (Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs), des § BGB § 823 Abs. BGB § 823 Absatz 2 (Verletzung einer Verhaltensnorm) und des § BGB § 826 BGB stellen. Der Senat neigt dazu, für den Fall der Ablehnung eines Wettbewerbsverhältnisses eine dieser Normen im Sinne der Kl. anzuwenden, was letztlich aus den folgenden Erwägungen jedoch unentschieden bleiben kann.
原告 2 至 4 与被告之间存在竞争关系,这一点可以从他们经销饮料的事实中看出来。因此,鉴于其产品具有一定的可替代性,它们面对的是相同的客户群。即使这一结论不能被接受,竞争关系也必须得到确认。这是因为,假定行业之间存在差异(在此情况下这种差异是微小的),适用的原 则是,即使双方的公司也属于不同的行业,只要双方通过被投诉的行为进入了竞争行 列就足够了。因此,如果假定属于不同行业的双方产品之间的竞争通常只发生在一般意义上,即顾客面临着是选择一种产品还是另一种产品的决定,这并不具有决定性意义。但是,如果通过这种替代可能性来特别招揽顾客,那么两家公司就会为招揽顾客而展开具体的竞争(参见 BGH in GRUR 1972, 553 ff. - Statt Blumen ONKO-Kaffee)。即使与 Statt Blumen ONKO-Kaffee 案相比,本案中可替代性的某些迹象并不那么明显,但另一方面,在本案中,这种可替代性被行业中微不足道的差异(如果存在的话)所抵消,而在当时提交联邦法院判决的案件事实中,必须克服与行业之间的一定距离。在所有这一切中,被告并不能完全被排除在考虑范围之外。 例如,该公司在一份广告材料中问道:"P. 是香槟还是矿泉水?",在另一份广告材料中问道:"为 30 米以上、1000 马力以上的白色游艇下水提供必要专属性的矿泉水叫什么名字?最后,可以假定,在目前的剥削案件中--正如将要表明的那样--总是包括与被剥削的竞争者之间的竞争关系(见 Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 第 14 版,1983 年,UWG Einl. Rdn. 213)。此外,从第 823 条第 1 款 BGB(保护已建立和行使的商业企业)、第 823 条第 2 款(违反行为规范)和第 826 条 BGB的角度来看,现在要处理的实体法问题也会出现。在拒绝竞争关系的情况下,参议院倾向于适用有利于原告的其中一个标准,但出于以下考虑,这一点可能最终仍无法决定。

4. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung, mit der es die Bekl. gemäß § UWG § 1 UWG zur Unterlassung verurteilte, im wesentlichen ausgeführt, mit den angegriffenen Werbebehauptungen nutze die Bekl. den - unstreitig hervorragenden - Ruf des Champagner für eigene geschäftliche Zwecke aus. Dieser Ruf sei von einer größeren Gruppe von Champagnerherstellern geschaffen worden, die ihren Sitz eben in der Champagne hätten. Es gehe hier weniger um eine geographische Herkunftsangabe, sondern mehr um eine Kennzeichnung, bei der der Verkehr nicht in erster Linie an die Champagne denke, sondern an die durch besonderen Ruf ausgezeichneten Schaumweinprodukte der Champagnerhersteller. Anders als bei Marken könnten allerdings hinsichtlich einer Bezeichnung wie "Champagner" Nutzungsrechte nicht eingeräumt werden. Das zwinge aber nicht zu der Annahme, eine derartige Bezeichnung könne gegen eine Benutzung durch Gebietsfremde, die keinen Schaumwein herstellten, nicht geschützt werden. Es widerspreche den guten Sitten im Wettbewerb, eine fremde Leistung für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen, ohne daß ein schutzwürdiges Interesse der Bekl. oder eine besondere Beziehung der Bekl. zu Champagner ersichtlich sei.
4. 根据第 1 UWG条,地区法院在责令被告停业整顿的判决中主要指出,被告利用香 槟的声誉--无可争议的--进行商业宣传。这一声誉是由香槟区的一大批香槟生产商创造的。这与其说是一个原产地地理标志的问题,不如说是一个标签的问题,公众首先想到的不是香槟,而是香槟生产商的汽酒产品,这些产品因其特殊的声誉而与众不同。但与商标不同的是,"香槟 "这样的名称不能授予使用权。但是,这并不意味着这种名称不能受到保护,以免被不生产气泡酒的非居民使用。在被告没有合法权益或被告与香槟的特殊关系不明显的情况下,为自己的商业目 的使用第三方的服务有违竞争中的良好道德。

Dieser Auffassung tritt der Senat bei, da das landgerichtliche Urteil nicht dahingehend zu verstehen ist, daß ein wettbewerblicher Besitzstand, wie es ein besonderer Ruf ist, ohne weiteres ein gegen Dritte wirkendes Ausschlußrecht gewähre. Nach Auffassung des Senats hätte sich das LG auch auf die Rolls Royce-Entscheidung des BGH (GRUR 1983, GRUR Jahr 1983 Seite 247 ff.) berufen können. In jenem Fall hatte die Bekl. die Abbildung des Kühlergrills eines Rolls Royce bei der Werbung für einen Whisky benutzt. Diese Werbung hat der BGH für unzulässig gehalten und u. a. ausgeführt, es handele sich um eine Verwendung, die dem Fall der namentlichen Erwähnung einer Person in einer Werbeanzeige ähnele (vgl. BGHZ 30, BGHZ Band 30 Seite 7, BGHZ Band 30 Seite 9, BGHZ Band 30 Seite 10 - Caterina Valente zur Fussnote 1 ), eine Ähnlichkeit, die auch den vorliegenden Fall prägt. Im Fall Rolls Royce erachtete der BGH die Lage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Rufausbeutung zur Empfehlung der eigenen Ware für begründet. Ausgehend von den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Ausbeutung des guten Rufs fremder Waren oder Leistungen als Vorspann für die eigene Werbung (vgl. BGHZ 40, BGHZ Band 40 Seite 391, BGHZ Band 40 Seite 398 Stahlexport zur Fussnote 2 ) kam der BGH für den seinerzeitigen Streitfall zu dem Ergebnis, daß die dort entwickelten Grundsätze jedenfalls dann anwendbar seien, wenn es sich um die
参议院同意这一观点,因为地区法院的判决不应被理解为竞争性既得权利(如特殊声誉)自动赋予了对第三方有效的排除权。参议院认为,地区法院还可以参考联邦法院对劳斯莱斯案的判决(GRUR 1983, 247 ff. )。在该案中,被告在宣传一种威士忌酒时使用了劳斯莱斯汽车散热器格栅的形象。联邦总检察院认为这一广告是不可接受的,并特别指出,这是一种类似于在广告中提及人名的使用(见 BGHZ 30, 7, 9, 10 - Caterina Valente zur Fussnote 1 ),这种相似性也是本案的特点。在劳斯莱斯案中,联邦法院认为,从利用声誉推荐公司商品的法律角度来看,这种情况是合理的。根据判例法中关于利用第三方商品或服务的良好声誉作为自己广告宣传的前奏的原则(见 BGHZ 40, 391, 398 Stahlexport zur Fussnote 2 ),联邦法院对当时的争议案件得出结论认为,在以下情况下,判例法中制定的原则适用于任何情况


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Abbildung eines wegen seiner anerkannten Qualität oder seiner Exklusivität besonders geschätzten Erzeugnisses handele und durch die Verwendung der Abbildung in den Augen des Verkehrs an den fremden Ruf angeknüpft werde. Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch hier erfolgt der Hinweis auf das fremde wegen seiner anerkannten Qualität und seiner Exklusivität besonders geschätzte Erzeugnis nicht "nur beiläufig und ohne sich aufdrängende Beziehung zur Werbeaussage" (BGH in GRUR 1983, GRUR Jahr 1983 Seite 247 , GRUR Jahr 1983 Seite 248 Rolls Royce); dieser Hinweis ist vielmehr - was sogar schwerer wiegt als im Fall "Rolls Royce" - geradezu der Kern der angegriffenen Werbeaussagen. Somit wird im Streitfall in den Augen des Verkehrs in besonders deutlicher Weise an den fremden Ruf angeknüpft. Mit welchen Mitteln dies im einzelnen geschieht, ist ohnedies unerheblich. Erschwerend im Sinne des Begehrens der Bekl. - verglichen mit dem Fall Rolls Royce - tritt im vorliegenden Fall hinzu, daß nach der hier vorzugsweise vertretenen Auffassung an den Ruf eines Konkurrenzerzeugnisses angeknüpft wird. Ganz dem inneren Sinne der - insbesondere - Rolls Royce-Rechtsprechung entspricht es, - wie im Streitfall vorliegend - auch qualifizierte geographische Herkunftsangaben gegen Rufausbeutung und auch Verwässerung ihrer Werbekraft zu schützen (vgl. dazu nur Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl., § 1 Rdn. 485). Geographische Herkunftsangaben stehen in ihrer Schutzwürdigkeit Marken-Handelsnamen einzelner Unternehmen nicht wesentlich nach (vgl. nur Beier, GRUR Int. 1968, GRURINT Jahr 1968 Seite 69 ). Ihr entsprechender Schutz wurde in der Rechtsprechung des BGH bereits diskutiert, ohne daß die Frage im seinerzeitigen Streitfall einer Entscheidung bedurfte (vgl. BGH mit GRUR 1965, GRUR Jahr 1965 Seite 317 , GRUR Jahr 1965 Seite 318 Kölnisch Wasser).
法院认为,这是对某一产品的描绘,该产品因其公认的质量或独有性而受到特别重视,而且该描绘的使用与第三方在公众心目中的声誉有关。这些原则可适用于本案。在本案中,第三方产品因其公认的质量和独有性而受到特别重视,对第三方产品的提及并不是 "偶然的,与广告陈述没有任何强加的关系"(BGH in GRUR 1983, 247 , 248 Rolls Royce);相反,这种提及--比 "劳斯莱斯 "案中的情况更为严重--实际上是受到质疑的广告陈述的核心内容。因此,在公众眼中,争议案件中的第三方声誉与此有特别明显的联系。在任何情况下,具体是以何种方式做到这一点都是无关紧要的。与劳斯莱斯案相比,本案中被告索赔的加重因素在于,根据本案中的优先观点,使用的是竞争对手产品的声誉。特别是劳斯莱斯案的判例法的精神是,像在本案中一样,也要保护有条件的来源地地理标志不被利用声誉和削弱其广告效应(仅见 Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 第 14 版,第 1 节,第 485 段)。在值得保护方面,来源地理标志并不比单个公司的商号逊色多少(参见 Beier, GRUR Int. 1968, 69)。在 BGH 的判例法中已经讨论过对它们的相应保护,但当时并没有要求对争议案件作出裁决(见 BGH, GRUR 1965, 317 , 318 Kölnisch Wasser)。

Für den hier eingenommenen Standpunkt spricht auch: Im Schriftum wird ganz überwiegend die Meinung vertreten, die unbefugte Verwendung einer geographischen Bezeichnung mit anlehnenden oder richtigstellenden Zusätzen stelle unlauteren Wettbewerb gemäß § UWG § 1 UWG dar, auch wenn - was in diesem Rahmen unterstellt werden mag - die Zusätze jede Irreführungsgefahr ausschließen (vgl. Schricker, GRUR Int. 1982, GRURINT Jahr 1982 Seite 515 , GRURINT Jahr 1982 Seite 519 ). Tilmann schränkt den Standpunkt der herrschenden Meinung im - wie er meint - Interesse der Verbraucherinformation ein: Die geographische Herkunftsangabe sei gegen eine kennzeichenmäßige Anlehnung zu schützen; die "nichtkennzeichenmäßige, erkennbar dem Qualitäts- oder Preisvergleich dienende offene Bezugnahme" sei dagegen erlaubt (Die geographische Herkunftsangabe, München 1976, S. 260 ff., dazu Schricker, GRUR Int. 1982, GRURINT Jahr 1982 Seite 515 , GRURINT Jahr 1982 Seite 519 ). Tilmann kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach zutreffender Ansicht brauchen es die ortsansässigen Produzenten in Fällen dieser Art nicht hinzunehmen, daß der gute Ruf ihrer Produkte schmarotzerisch von nicht ortsansässigen Mitbewerbern ausgebeutet und auf deren Waren übertragen wird. Außerdem ist die Herkunftsangabe gegen eine Verwässerung und Schwächung ihrer Kennzeichnungskraft zu schützen, die einen Generalisierungsprozeß einleitet und letztlich dazu führt, daß die Herkunftsangabe zur Gattungsbezeichnung herabsinkt (vgl. Schricker, GRUR Int. 1982, GRURINT Jahr 1982 Seite 515 , GRURINT Jahr 1982 Seite 519 ; Beier, GRUR 1963, GRUR Jahr 1963 Seite 236 , GRUR Jahr 1963 Seite 237 ; s. auch Ulmer-Reimer-Beier, Unlauterer Wettbewerb, Band III Deutschland, Nr. 689. Die dort genannten Voraussetzungen liegen vor: Die Werbung mit "Champagner" weist auf eine bestimmte Güte hin; "Champagne" und "Champagner" haben auch eine besondere Werbekraft). Ein vernünftiges Verbraucherinteresse an der im Streitfall vorliegenden Gleichstellung mit Champagner ist in allen drei Fällen nicht ersichtlich.
支持这一观点的另一个事实是,文献中的主流观点认为,根据 § 1 UWG 的规定,未经授权使用带有暗示性或纠正性附加内容的地名构成不正当竞争,即使在这种情况下可以假定附加内容排除了任何误导信息的风险(见 Schricker, GRUR Int. 1982, 515, 519)。蒂尔曼限制了主流意见的立场--正如他所认为的--有利于消费者信息:另一方面,"非商标性的、可用于质量或价格比较的公开参考 "是允许的 (Die geographische Herkunftsangabe, Munich 1976, p. 260 ff., on this Schricker, GRUR Int. 1982, 515, 519 ) 。然而,蒂尔曼的观点并不正确。根据正确的观点,在这种情况下,本地生产商不必接受其产品的良好声誉被非本地竞争者利用并转移到其商品上。此外,原产地标记必须受到保护,防止其独特性被淡化和削弱,因为这将启动一个泛化的过程,并最终导致原产地标记退化为一个通用名称(参见 Schricker, GRUR Int. 1982, 515 , 519; Beier, GRUR 1963, 236 , 237; 参见 Ulmer-Reimer-Beier, Unlauter Wettbewerb, Band III Deutschland, No. 689)。 其中提到的条件均已满足:用 "Champagne "做广告表示一定的质量;"Champagne "和 "Champagner "也有特殊的广告效应)。 在所有这三个案例中,消费者在与争议案例中的香槟酒平分时的合理利益并不明显。

5. Die klägerischen Ansprüche sind auch nicht verwirkt. Insoweit wird auf die landgerichtlichen Ausführungen gemäß § ZPO § 543 Abs. ZPO § 543 Absatz 1 ZPO Bezug genommen, denen der Senat beitritt. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein wertvoller Besitzstand der Firma P. in Frankreich dargetan ist, der diesem Unternehmen nicht mehr entzogen werden könne, weil die Kl. zu 1 bis 4 seit langem in Frankreich gegen die seitens der Firma P. erfolgte Bezugnahme auf Champagner hätten vorgehen können und müssen. Die Kl. zu 1 bis 4 müßten jedenfalls eine Ausdehnung des Besitzstandes mit Hilfe der Bekl. in die Bundesrepublik Deutschland nicht hinnehmen. Anders könnte es allenfalls dann sein, wenn die Firma P. auch in der Bundesrepublik Deutschland vor Klageerhebung einen beachtlichen Besitzstand erworben hätte. Das war jedoch nicht der Fall. Der Absatz von P.-Mineralwässern in der Bundesrepublik Deutschland, abgesehen vom Saarland, war bis zum Jahre 1980, als die Bekl. den Import und Vertrieb übernahm, verhältnismäßig geringfügig, verglichen mit dem Gesamtabsatz von Mineralwässern in der Bundesrepublik Deutschland oder mit dem Absatz der Firma P. in Frankreich. Es sind auch nicht die streitgegenständlichen Werbeangaben benutzt worden, sondern "P., das Prickelndste nach Champagner." Die verhältnismäßig geringfügige Benutzung dieses Werbespruchs rechtfertigt nicht die Weiterverwendung der mit der Klage angegriffenen Werbeangaben. Denn während die streitgegenständlichen Angaben eine Gleichstellung mit Champagner vornehmen, ist das bei der früher benutzten Angabe nicht der Fall. Auch die Benutzung im Saarland führt nicht zur Annahme der Verwirkung, wie das LG zutreffend gesehen hat. Bei alledem ist zu beachten, daß von vornherein allenfalls eine Verwirkung der Ansprüche der Kl. zu 1 bis 4 gegen die Firma P. selbst in Betracht käme. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Klage auch im Hinblick auf das genannte Abkommen und auf § UWG § 3 UWG Erfolg haben müßte, wozu der Senat neigt.
5 原告的诉讼请求也没有被放弃。在这一点上,参议院同意地区法院根据《民事诉讼法典》第 543(1)条做出的声明。至于 P.公司在法国的一项有价值的既得权利是否已经确立,是否不能再从该公司撤 回,这一点尚无定论,因为原告 1 至 4 可以而且应该在法国对 P.公司长期以来对香槟酒的提 法提起诉讼。在任何情况下,原告 1 至 4 都不必接受在被告的帮助下将法律延伸至德意志联邦共和国。只有当 P.公司在提起诉讼之前也在德意志联邦共和国获得了相当大的既得利益时,情况才会有所不同。但事实并非如此。与德意志联邦共和国矿泉水的总销售量或 P. 公司在法国的销售量相比,P. 矿泉水在德意志联邦共和国(萨尔州除外)的销售量在 1980 年被告接管进口和分销业务之前相对较小。被告也没有使用涉案的广告信息,而是使用了 "P.,香槟之后最闪亮的"。相对较少地使用这一广告语并不能成为继续使用诉讼中所质疑的广告语的理由。这是因为,虽然争议中的权利要求与香槟酒相提并论,但以前使用的权利要求并非如此。正如地区法院所正确认识到的那样,在萨尔州的使用也不会导致没收的假定。有鉴于此,应该指出的是,从一开始,原告 1 至 4 对 P.A.公司的诉讼请求充其量只是被没收。 在这种情况下,参议院倾向于认为,就上述协议和第 3 UWG条而言,诉讼是否也应取得成功,还有待观察。在这种情况下,参议院倾向于认为,就上述协议和第 3 UWG节而言,该行动是否也应取得成功,还有待观察。

Anm. der Schriftleitung: Zur Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, vgl. auch BGH v. 29. 11. 1984 - I ZR 158/82 - Dimple - abgedruckt in diesem Heft, S. 550 ff.
编者注:关于竞争关系是否存在的问题,另见 1984 年 11 月 29 日联邦法院判例 I ZR 158/82 - Dimple - 本期转载,第 550 页及以下。

[GR 6559]


Fussnoten
Fussnote 1 

GRUR 1959, GRUR Jahr 1959 Seite 430 .

Fussnote 2 

GRUR 1964, GRUR Jahr 1964 Seite 316 .

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